1) ANWENDUNG und ALLGEMEINES
a) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich. Unsere AGB sind auch dann wirksam, wenn wir uns - im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung - bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie beziehen. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir ihnen in jedem Einzelfall ausdrücklich zugestimmt haben.
b) Unsere Angebote sind freibleibend; Aufträge und sonstige Vereinbarungen kommen daher nur durch schriftliche Bestätigung bzw. mit Beginn der Leistung zustande.
2. KUNDENPFLICHTEN/FRISTEN/LEISTUNGSHINDERNISSE
a) Der Zutritt zur Baustelle ist rechtzeitig zu gewähren und mit geeigneten An- und Anfuhrwegen zu versehen. Die Baustelle muss über die üblichen Energiequellen insbesondere Wasser (½-Zoll Anschluss), Strom und Starkstrom verfügen. Bei von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Verzögerungen haftet der Kunde für entstandene Schäden und zusätzliche Aufwendungen.
b) Vertraglich vereinbarte Termine beziehen sich grundsätzlich auf die Bereitstellung der zur Leistung erforderlichen Mittel in unserem Unternehmen. Unsere Pflicht ruht, solange uns Ausführungsunterlagen sowie alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen oder zweckmäßigen Unterlagen nicht übergeben bzw. Informationen nicht erteilt worden sind. Für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Rechtzeitigkeit der vom Kunden zu beschaffenden oder zu erstellenden Ausführungsunterlagen ist dieser verantwortlich. Werden diese elektronisch versandt, sind sie nur verbindlich, wenn deren vollständiger Eingang ausdrücklich von uns bestätigt wurde.
c) Rohstoff- oder Energiemangel, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen und behördliche Verfügungen sowie Liefertminüberschreitungen von Vorlieferanten, Betriebsstörungen, alle Fälle höherer Gewalt und andere von uns oder einem für uns arbeitenden Betrieb nicht zu vertretende Umstände befreien uns für die Dauer ihres Bestehens, soweit sie unsere Leistungsfähigkeit beeinträchtigen, von unserer Leistungspflicht. In den vorgenannten Fällen sind wir ferner - unbeschadet der Ziffer 7 dieser AGB - zum schadensersatzfreien Rücktritt vom Vertrag berechtigt, - wenn uns die Leistung unmöglich bzw. unzumutbar geworden oder ein Ende des Leistungshindernisses nicht abzusehen ist. Zum Rücktritt sind wir auch dann berechtigt, wenn nach erteilter Auftragsbestätigung außergewöhnliche (20 % und mehr) Erhöhungen von Rohstoff- und Energiekosten eintreten, die sich auf den Verkaufspreis auswirken.
Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Käufer uns gegenüber mit einer fälligen Verbindlichkeit, auch aus der ständigen Geschäftsbeziehung, in Verzug ist. Wenn uns Tatsachen oder Umstände bekannt werden, die Zweifel an die Zahlungsfähigkeit des Käufers begründen (insbesondere Nichtzahlung überfälliger und angemahnter Rechnungen, Insolvenzanträge) und der Käufer trotz Aufforderung nicht zu ausreichender Sicherheitsleistung bereit ist, sind wir jederzeit ganz oder teilweise - unter Berücksichtigung der Ziffer 7 dieser AGB - zum schadensersatzfreien Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Halten wir auf Veranlassung des Kunden Kapazitäten vor und kommt es aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht oder zur verspäteten Ausführung, so haftet der Kunde für den daraus entstandenen Schaden.
d) Der Kunde hat etwaige auftretende Mängel nach deren Erkennen, sofort, spätestens jedoch binnen 8 Tagen, zu rügen.
e) Vertragsstrafen sind uns gegenüber nur unwirksam, wenn sie für jeden Einzelfall in einer besonderen Vereinbarung festgelegt wurden.
f) Von uns in Verkehr gebrachte Verpackungen werden im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen in unseren Betriebsstätten zurückgenommen, sofern sie restentleert und nicht verschmutzt sind und vom Abnehmer bzw. auf dessen Kosten sortiert angeliefert werden. Bauschutt ist vom Kunden zu entsorgen. Geeignete Behältnisse sind bereitzustellen.
3. GEWÄHRLEISTUNG
a) Wir sind berechtigt die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet seiner weiteren Rechte zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei ist insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden kann. Der Anspruch des Kunden beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung. Unser Recht, auch diese andere Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn auch diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist, bleibt unberührt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde - unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche gemäß Ziffer 7 - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
b) Gegen uns gerichtete Ansprüche verjähren in 12 Monaten, sofern sie nicht auf einem uns zurechenbaren vorwerfbaren Verhalten beruhen. Die Verkürzung gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.
c) Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Kunde kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.
d) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Software-Fehlern. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Werden unsere Gewerke unter Verwendung natürlicher Zuschlagsstoffe hergestellt können diese bestimmten Schwankungen hinsichtlich ihrer Beschaffenheit unterliegen, wie z. B. Ausblühungen, Farbschwankungen, Grate, Poren, Lunker oder Oberflächenrisse. Abweichungen, Veränderungen oder Toleranzen im Rahmen der DIN-Normen stellen nur eine unerhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit dar.
Muster oder Proben gelten als unverbindliche Ansichtsstücke. Geringfügige Abweichungen davon berechtigen nicht zu Beanstandungen.
e) Verdeckte Mängel sind uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung, zu melden und schriftlich geltend zu machen. Uns ist Gelegenheit zu geben, den Mangel selbst und/oder durch von uns beauftragte Fachleute untersuchen zu lassen. Diese Rechte stehen uns nicht zu, soweit der Kunden uns glaubhaft macht, dass wegen Gefahr im Verzuge Sofortmaßnahmen ergriffen werden mussten. Die Übernahme von Kosten für fremdbeauftragte Gutachter bedarf einer schriftlichen Vereinbarung im Einzelfall.
f) Für Schadenersatzansprüche gilt im übrigen Ziffer 7 (sonstige Schadenersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 3 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen uns und unseren Erfüllungsgehilfen wegen eines Mangels sind ausgeschlossen.
4. UNMÖGLICHKEIT; VERTRAGSANPASSUNG
a) Soweit die Leistung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt, Schadenersatz zu verlange, es sei denn, dass wir die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben. Jedoch beschränkt sich der Schadenersatzanspruch des Kunden auf 10 % des Wertes desjenigen Teiles der Leistung, der wegen der Unmöglichkeit nicht erbracht werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
b) Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von Ziffer 2 lit. c) die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betriebsablauf erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dieses wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Wollen wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dieses nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses dem Kunden unverzüglich mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst nichts vereinbart war.
5. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
a) Die Preise verstehen sich ab Werk bzw. Auslieferungslager, und zwar ausschließlich Fracht, Verpackung und Mehrwertsteuer, soweit nichts besonderes vereinbart ist.
Unsere Rechnungen sind am Sitz unseres Unternehmens sofort fällig; Skonti und sonstige Nachlässe bedürfen einer besonderen Vereinbarung.
b) Die Annahme von Wechseln behalten wir uns vor. Die Annahme von Schecks können wir ablehnen, wenn begründete Zweifel an der Deckung bestehen. Die Annahme erfolgt immer nur erfüllungshalber. Diskont-, Einzeihungsspesen und alle sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort in bar zu zahlen.
Unsere sämtlichen Forderungen werden in jedem Fall dann sofort fällig, wenn der Kunde mit der Erfüllung einer anderen Verbindlichkeit gegenüber uns in Verzug gerät. Das gleiche gilt, wenn er seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder Umstände bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden rechtfertigen.
Im Falle des Zahlungsverzuges können wir - unbeschadet weiterer Ansprüche - die banküblichen Zinsen, mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnen. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir - nach unserer Wahl - berechtigt, weitere Lieferungen bzw. Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen, Schadenersatz wegen Verzögerung der Leistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Dieses gilt nicht, wenn der Kunde zu Recht die Lieferung beanstandet hat. Außerdem können wir entgegengenommene Wechsel vor Verfall zurückgeben und sofortige Barzahlung fordern.
Der Kunde kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet.
d) Bei Forderungen aufgrund mehrerer Lieferungen bzw. Leistungen bleibt die Verrechnung von Geldeingängen auf die eine oder auf die andere Schuld uns überlassen. Mit etwaigen Gegenforderungen kann der Kunde nur aufrechnen, wenn sie unbestritten, anerkannt, rechtskräftig festgestellt oder zur rechtskräftigen Entscheidung reif sind.
6. SICHERUNGSRECHTE
a) Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren vor, bis unsere sämtlichen Forderungen - ohne Rücksicht auf ihren Rechtsgrund und ihre Entstehungszeit - aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden beglichen sind, bis ein etwaiger Kontokorrentsaldo ausgeglichen ist, bei Entgegennahme von Wechseln oder Schecks bis zu deren Einlösung. Der Kunde darf die von uns gelieferten Materialien im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb verarbeiten und/oder weiterveräußern. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung entfällt dann, wenn der Kunde mit seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot vereinbart hat. Der Kunde ist verpflichtet, die Eigentumsvorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Bei Verletzung sind wir berechtigt, die sofortige Herausgabe zu verlangen.
b) Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, erfolgt die Bearbeitung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware für uns. Uns steht das Eigentum oder Miteigentum, §§ 947, 950 BGB, an der hierdurch entstehenden neuen Sache zu.
Bei Verbindung bzw. Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sachen im Zeitpunkt der Verbindung bzw. der Vermischung, § 948 BGB, zu. Die Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Der Kunde tritt hiermit die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer zustehenden Ansprüche mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung in Höhe des Wertes der von uns eingebrachten Ware.
c) Auf unseren Wunsch hat der Kunde, sobald er in Verzug ist, die Abtretung seinen Schuldnern bekannt zugeben und uns die erforderlichen Angaben zu machen und Unterlagen auszuhändigen. Übersteigt der Wert der Eigentumsvorbehaltsware oder uns gegebenen Sicherungen die Höhe unserer Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe bzw. Rückübertragung verpflichtet.
d) Wird die gelieferte Ware oder werden die daraus hergestellten Sachen in das Grundstück eines Dritten derart eingebaut, dass sie wesentliche Bestandteile des Grundstücks werden, so gehen die anstelle dieser Sachen tretenden Forderungen des Kunden gegen seine Abnehmer in Höhe des Einkaufswertes unserer verbauten Ware zur Sicherung unserer Forderung auf uns über, ohne dass es noch einer besonderen Abtretungserklärung bedarf. Der Übergang dieser Forderung ist für den Zeitpunkt ihrer Entstehung vereinbart.
e) Die Rücknahme bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes erfordert nicht unsere Rücktrittserklärung; in diesen Handlungen oder einer Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten diesen ausdrücklich erklärt.
7. SONSTIGE SCHADENERSATZANSPRÜCHE
a) Schaden- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (im folgenden: Schadenersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, auch wenn diese aufgrund von uns eingesetzter Erfüllungsgehilfen entstanden sind.
b) Dieses gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
c) Soweit dem Kunden nach dieser Ziffer 7 Schadenersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziffer 3 lit. c)
8. BERATUNG
a) Beratungen durch uns sind nicht Gegenstand des Liefervertrages; sie sind nur verbindlich, soweit sie schriftlich erfolgen und vertraglich vereinbart sind.
b) Von uns gelieferte Konstruktions- und sonstige Vorschläge, Entwürfe, Zeichnungen und Werkzeuge bleiben unser Eigentum und dürfen, ebenso wie andere Unterlagen, die wir zur Verfügung gestellt haben, Dritten - auch auszugsweise - ohne unsere Zustimmung nicht zugänglich gemacht oder vervielfältigt werden.
9. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
a) Erfüllungsort für die Zahlung ist unser Geschäftssitz.
b) Ist die Vertragspartei Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, werden die für den Sitz unseres Unternehmens zuständigen Gerichte als zuständig vereinbart. Gleiches gilt wenn die Vertragspartei keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder die Partei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der deutschen Gesetze verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
c) Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
d) Sollte eine dieser Bestimmungen nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt das die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Es gelten sodann in Ergänzung die gesetzlichen Regelungen.